Leistungsbonus: Einbeziehung in Berechnung des Mindestlohns
Bei einem Leistungsbonus handelt es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“. Er ist in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen, entschied das ArbG Düsseldorf in einem Anfang Juni veröffentlichten Urteil vom 20.4.2015 (5 Ca 1675/15).
Die Klägerin erhielt von ihrer Arbeitgeberin eine Grundvergütung i. H. v. 8,10 Euro pro Stunde. Zusätzlich zahlte sie der Angestellten einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete. Nach Einführung des Mindestlohns bezog die Angestellte weiterhin ihre Grundvergütung und den Leistungsbonus, wobei letzterer ab diesem Zeitpunkt einen fixen Bestandteil i. H. v. 0,40 Euro hatte. Hiergegen wandte sich die Frau und klagte, weil der Bonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Dieser sei zusätzlich zu einer Grundvergütung i. H. v. 8,50 Euro (Mindestlohn) zu zahlen.
Das ArbG Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. Das MiLoG bezwecke, dass sich ein Vollzeitbeschäftigter durch eigenes Einkommen einen angemessenen Lebensunterhalt sichern kann. Einzig entscheidend sei dabei das Verhältnis zwischen dem tatsächlich gezahlten Lohn und der geleisteten Arbeitszeit. Die Bezeichnung der Lohnbestandteile im Einzelfall spiele dabei keine Rolle. Als mindestlohnwirksam könne man daher das betrachten, was für die Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würde. Ein Leistungsbonus weise, anders als bspw. vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Leistung des Arbeitnehmers auf.
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