Lohnwucher

Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i. S. v. § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung weniger als zwei Drittel des Tariflohns beträgt, den Arbeitgeber in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion normalerweise zahlen (BAG, Urt. v. 22.4.2009 – 5 AZR 436/08).

Die Klägerin arbeitet seit 1992 als ungelernte Hilfskraft im Gartenbaubetrieb des Beklagten. Der Beklagte zahlte ihr zunächst einen Stundenlohn von 6 DM netto, ab 1.1.2002 dann 3,25 Euro netto. Zusätzlich erhielt die Klägerin Sachleistungen, u. a. konnte sie kostenlos auf dem Betriebsgelände wohnen. Die Parteien sind nicht tarifgebunden. Die Klägerin machte geltend, der Beklagte schulde ihr wegen Lohnwuchers eine Nachzahlung von knapp 37.000 Euro. Als Basis legte sie den tariflichen Stundenlohn zwischen 14,77 DM und 7,84 Euro brutto zugrunde. Die Klägerin arbeitete monatlich bis zu 352 Stunden.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Angesichts der Sachleistungen, vor allem der Wohngelegenheit, verneinten sie Lohnwucher. Das sah das BAG anders. Selbst wenn man die Sachbezüge berücksichtigt, erhielt die Klägerin nicht einmal zwei Drittel der tariflichen Stundenvergütung. Dies stellt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung i. S. v. § 138 Abs. 2 BGB dar. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge. Die besonderen Umstände des Falls sind zu berücksichtigen. Auch eine Vergütung, die bei Vertragsschluss einwandfrei war, kann durch die Entwicklung des Tariflohns wucherisch werden. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der gesetzwidrig hohen und unregelmäßigen Arbeitszeiten, ist hier davon auszugehen, dass die Klägerin ausgebeutet wurde. Allerdings hat das LAG nicht festgestellt, welcher Lohn in den Gartenbaubetrieben der Region üblich ist. Darüber hinaus ist zu klären, ob dem Beklagten das Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewusst war. Daher verwies das BAG die Sache zurück.

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