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Lufthansa darf Leih-Flugbegleiter beschäftigen

Lufthansa darf Leih-Flugbegleiter beschäftigen

Die Gruppenvertretung der Deutschen Lufthansa hat keinen Unterlassungsanspruch, dass nur eigenes Kabinenpersonal beschäftigt wird. Sie ist formell nicht zuständig (LAG Hessen, Beschl. v. 3.7.2012 - 4 TaBVGa 69/12).

Seit Juni 2012 beschäftigt die Lufthansa einige Leiharbeitskräfte als Flugbegleiter ab Berlin. Die Gruppenvertretung wollte erreichen, dass in Flugzeugen der Lufthansa weiterhin nur eigenes Kabinenpersonal eingesetzt wird. Sie stützte sich auf eine Vereinbarung vom 3.5.2005 der Tarifvertragsparteien. Mit dieser sagte die Deutsche Lufthansa zu, ihre Flugzeuge „nur mit eigenem Kabinenpersonal zu bereedern“. Diese Vereinbarung war jedoch bis zum 31.12.2008 befristet. 
Das Gremium war der Ansicht, die Vereinbarung wirke weiter fort. Zudem drohe eine gesetzeswidrige unbezahlte Freistellung von eigenem Personal bei der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern. 

Ein Eilantrag der Gruppenvertretung der Flugbegleiter der Deutschen Lufthansa scheiterte nun. Das Hessische LAG entschied wie die Vorinstanz, dass es auf eine eventuelle Nachwirkung der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 3.5. 2005 nicht ankomme. Die Gruppenvertretung war nicht zuständig für die Durchsetzung tariflicher Ansprüche, dies können allein die Tarifvertragsparteien. Einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch habe die Gruppenvertretung hingegen nicht, da auch ein drohender Gesetzesverstoß, wie durch Freistellung eigenen Kabinenpersonals, nicht glaubhaft gemacht wurde. 
 

Redaktion (allg.)