Massenentlassung: Keine Benachteiligung bei Elternzeit

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Nach § 17 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei geplanten Massenentlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen zu ihrer Wirksamkeit vorher ordnungsgemäß den Betriebsrat zu konsultieren sowie das Vorhaben bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Der durch die Norm gewährte Schutz ist europarechtlich durch die Massenentlassungsrichtlinie (98/59/EG) determiniert. Unter „Entlassung“ ist nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urt. v. 27.1.2005 – C-188/03, AuA 4/05, S. 242) die Kündigungserklärung zu verstehen. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 26.1.2017 (6 AZR 442/16) hervor.

Gestritten wurde über die Kündigung einer Arbeitnehmerin vom 10.3.2010. Die Frau befand sich zum Zeitpunkt der wegen der Betriebsstillegung durchgeführten Massenentlassungen in Elternzeit. Ihr Arbeitsverhältnis wurde erst nach Ablauf des Zeitraums von 30 Kalendertagen gekündigt, obwohl sich die Kündigungen der übrigen Arbeitsverhältnisse mangels einer ordnungsgemäßen Konsultation des Betriebsrats als unwirksam erwiesen. Das BAG erklärte die Kündigung damals für wirksam (Urt. v. 25.4.2013 – 6 AZR 49/12).
Dieses Urteil hob das BVerfG (Beschl. v. 8.6.2016 – 1 BvR 3634/13, AuA 11/16, S. 191) auf. Die Klägerin wurde in ihren Grundrechten aus Art. 3 i. V. m. Art. 6 GG verletzt. Es liegt eine unzulässige Benachteiligung wegen der von ihr in Anspruch genommenen Elternzeit und wegen ihres Geschlechts vor, wenn ihr der Schutz vor Massenentlassung versagt wird, weil das Abwarten der wegen der Elternzeit notwendigen behördlichen Zustimmung zur Kündigung dazu führt, dass die Kündigung erst nach dem 30-Tage-Zeitraum erklärt wird. Daher gilt in solchen Fällen der 30-Tage-Zeitraum noch als gewahrt, wenn die Antragstellung auf Zustimmung der zuständigen Behörde zur Kündigung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt.

An diese Erweiterung des Entlassungsbegriffs durch das BVerfG ist das BAG gebunden. Probleme entstehen aber dann, wenn die behördliche Zustimmung erst außerhalb der 90-tägigen Freifrist des § 18 Abs. 4 KSchG erteilt wird oder wenn bei Betroffenen in Elternzeit die Kündigung als solche gleichzeitig Teil einer zweiten Kündigungswelle ist.
Deshalb hat das BAG auf die Revision der Klägerin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 10.3.2010 nicht aufgelöst worden ist.

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