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Maßgeblicher Prüfungszeitraum für Betriebsrentenanpassung

Maßgeblicher Prüfungszeitraum für Betriebsrentenanpassung

Die zu berücksichtigenden Belange des Versorgungsempfängers für die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG orientieren sich am Anpassungsbedarf, begrenzt durch die reallohnbezogene Obergrenze. Dabei reicht der Prüfungszeitraum nach der ständigen Rechtsprechung des BAG vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag (BAG, Urt. v. 19.6.2012 – 3 AZR 464/11).

Der Kläger erhält seit Januar 2006 eine Betriebsrente von der Beklagten. Diese passt die Renten immer zum 1. Juli einheitlich für alle Versorgungsempfänger an. Im Juli 2009 erhöhte sie sie um knapp 3 %. Maßstab war die Nettolohnentwicklung sämtlicher Mitarbeiter im Konzern in Deutschland zwischen 2006 und 2008 mit Ausnahme der Executives. Der Kläger forderte eine Erhöhung um gut 6 %, um den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn auszugleichen.

Die Klage war in allen Instanzen erfolgreich. § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet den Arbeitgeber, die Belange des Versorgungsempfängers bei der Anpassung der Betriebsrenten zu berücksichtigen. Diese Belange orientieren sich am Anpassungsbedarf, begrenzt durch die reallohnbezogene Obergrenze. Der Anpassungsbedarf ergibt sich aus dem Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn. Die reallohnbezogene Obergrenze ist die Nettolohnentwicklung der aktiven Arbeitnehmer. Der Prüfungszeitraum reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. 

Die Beklagte hätte die Betriebsrente des Klägers zum 1.7.2009 um den Kaufkraftverlust seit Rentenbeginn anpassen müssen. Die von ihr errechnete reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigte keine Kürzung, da sie sich nicht auf den maßgeblichen Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn des Klägers am 1.1.2006 bis zum Anpassungsstichtag am 1.7.2009 bezog. 

 

 

Redaktion (allg.)