Mindestaltersgrenze in Pensionsordnung nicht diskriminierend

Klauseln in Pensionsordnungen, die Mindestaltersgrenzen für Ansprüche auf Zahlung einer Invalidenrente beinhalten, sind wirksam. Das entschied das BAG mit Urteil vom 10.12.2013 (3 AZR 796/11).

Der Kläger war im Alter von 46 Jahren berufsunfähig geworden und erhielt eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Das beklagte Unternehmen hatte ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach ihrer Pensionsordnung zugesagt. Dort schied der Kläger nach 26 Jahren durch Aufhebungsvertrag aus. Sein Antrag auf eine betriebliche Invaliditätsrente wurde abgelehnt. Die Pensionsordnung der Beklagten sieht vor, dass Rentenleistungen bei Invalidität nur bei einem Mindestalter von 50 Jahren gewährt werden.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Auch das BAG sah keine verbotene Diskriminierung des Klägers durch die Pensionsordnung. Seinem Anspruch auf eine betriebliche Rente steht wirksam entgegen, dass er bei Eintritt des Versorgungsfalles das vorgeschriebene Mindestalter nicht erreicht hat. Hierin liegt keine unzulässige Altersdiskriminierung.


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