Mitbestimmung bei Versetzung während eines Arbeitskampfs

© PIXELIO/Robin Backes
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Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs muss der Versetzung eines arbeitswilligen Mitarbeiters aus einem unbestreikten in einen bestreikten Betrieb des Arbeitgebers nicht gem. § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmen. Der Arbeitgeber hat ihm allerdings nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtzeitig vor der Versetzung mitzuteilen, welche Arbeitnehmer er vorübergehend zur Streikabwehr einsetzen will (BAG, Beschl. v. 13.12.2011 – 1 ABR 2/10).

Die Arbeitgeberin betreibt einen Lebensmittelgroßhandel. Sie unterhält am Standort Frechen zwei Betriebe, ihre Zentrale und ein Logistikzentrum. Letzteres bestreikten die Beschäftigten, um einen Verbandstarifvertrag zu erzwingen. Später ging es nur noch um einen betriebsbezogenen Haustarifvertrag. Die Arbeitgeberin versetzte arbeitswillige Mitarbeiter der Zentrale vorübergehend in das Logistikzentrum, um sich gegen den Streik zu wehren. Den Betriebsrat der Zentrale beteiligte sie nicht, sondern beantragte bei Gericht, festzustellen, dass eine derartige personelle Maßnahme nicht dessen Zustimmung bedarf.

 

Das BAG gab dem Antrag statt. Versetzt der Arbeitgeber arbeitswillige Mitarbeiter eines unbestreikten Betriebs in einen bestreikten, um sich gegen die Arbeitskampfmaßnahme zu wehren, muss der Betriebsrat des abgebenden Betriebs nicht zustimmen. Dies würde die Kampfparität des Arbeitgebers ernsthaft beeinträchtigen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Streik den Abschluss eines Verbands- oder eines betriebsbezogenen Haustarifvertrags erzwingen soll. Der Arbeitgeber hat jedoch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG dem Betriebsrat rechtzeitig vor der Versetzung mitzuteilen, welche Arbeitnehmer betroffen sind.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!

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