„Mobile Öffentlichkeitsarbeit“ ist keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit

(c)Ich-und-Du/ pixelio.de
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Der deutsche Bundestag muss für einen Mitarbeiter, der zwischen 2000 und 2009 in der „mobilen Öffentlichkeitsarbeit“ tätig war, keine Sozialabgaben nachzahlen, weil kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorlag. Das entschied das SG Berlin mit Urteil vom 14.1.2014 (S 89 KR 1744/10).

Der Bundestag hatte mit einem Berliner im Dezember 2000 einen Rahmenvertrag als „freier Mitarbeiter“ geschlossen. Gegenstand dieses Übereinkommens war die selbstständige Betreuung diverser Veranstaltungen, z. B. Wanderausstellungen, Messen oder ein Bundestags-Mobil. Dabei musste er u.a. vor Ort die Presse unterrichten und Informationsgespräche mit Einzelbesuchern, Vertretern von Wahlkreisbüros, Schulen und den gastgebenden Institutionen führen. Die Einsätze erfolgten durchgehend aufgrund eines jeweiligen Einzelvertrags. Bis 2009 erzielte der Mitarbeiter jährlich Honorare zwischen 14.000 und 40.000 Euro, wobei er sich um die Abführung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben selbst kümmern musste.
2010 erließ die Rentenversicherung einen Bescheid, nach dem es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe und der Mitarbeiter sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Der Bundestag klagte dagegen und machte geltend, es habe sich nur um eine Honorarkraft gehandelt.
 
Dieser Auffassung folgte das SG Berlin und entschied, dass eine selbstständige Tätigkeit vorgelegen habe. Dies ergebe sich vor allem aus dem zugrunde liegenden Rahmenvertrag. Darin habe sich der „PR-Manager“ nicht zur Erbringung von Diensten verpflichtet und seinen Arbeitskrafteinsatz selbst steuern können. Insgesamt habe er bei den Ausführungen seiner Tätigkeiten inhaltliche Freiheiten genossen. Zudem sei ihm weder ein eigenes Büro noch ein Telefonanschluss oder ein E-Mail-Account in der Bundestagsverwaltung zur Verfügung gestellt worden. Die Richter befanden, dass somit vor allem die Eingliederung in die betriebliche Organisation gefehlt und er darüber hinaus nicht weisungsgebunden gearbeitet habe. Auch die Vergütung auf Honorarbasis wäre typisch für eine selbstständige Tätigkeit gewesen.

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