Mord ist kein Arbeitsunfall
Mord ist kein Arbeitsunfall
Wird ein Arbeitnehmer aus rein familiären Gründen ermordet, ist dies nicht als Arbeitsunfall einzustufen (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2011 – L 2 U 5633/10, n. rk.).
Die Witwe eines Pizzabäckers, der in einem ihrer zwei Restaurants als Koch auf geringfügiger Basis angestellt war, macht eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend. Der Sohn der beiden begleitete den Koch zum Steuerberater. Auf dem Rückweg fuhr er unter dem Vorwand einer Panne zu einem abgelegenen Industriegrundstück, schlug ihm mehrmals mit einem Hammer auf den Kopf und zündete ihn an. Der Vater erlag seinen schweren Verletzungen. Der Sohn erhielt eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Die hinterlassene Ehefrau ist der Ansicht, es handele sich um einen Wegeunfall im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit. Sie hat bereits Leistungen aus dem Opferentschädigungsgesetz erhalten.
Das LSG Baden-Württemberg wies – wie auch wie die Vorinstanz – die Klage ab. Nach der Entscheidung liegt kein Arbeitsunfall gem. § 8 SGB VII („zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen“ beim „Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit“) vor. Es sei nicht erkennbar, dass es bei der Tat einen beruflichen Zusammenhang gegeben habe. Vielmehr sei der Streit zwischen Vater und Sohn rein privater Natur gewesen und habe in keinem Zusammenhang mit dem Besuch beim Steuerberater gestanden. Dass der Sohn gerade diesen für seine Tat nutzte, sei reiner Zufall gewesen. Er habe in der elterlichen Wohnung gewohnt, also jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Vater zu töten.
