Nichtigkeit eines „Anlernvertrags“

Die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf hat in einem Berufsausbildungsverhältnis stattzufinden. Andere Vertragsformen, z. B. ein „Anlernverhältnis“, sind gemäß § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG) i. V. m. § 134 BGB unzulässig. Sie werden als Arbeitsverhältnis behandelt, so dass der Arbeitgeber die nach § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung schuldet (BAG, Urt. v. 27.7.2010 –3 AZR 317/08).  Der beklagte Malermeister hatte mit der Klägerin statt eines Berufsausbildungsvertrags einen „Anlernvertrag“ im Beruf „Maler- und Lackierer“ geschlossen. Die vereinbarte Vergütung war deutlich niedriger als die für einen Arbeitnehmer übliche Mindestvergütung.

 

Das LAG hatte den Beklagten verurteilt, der Klägerin die für Arbeitsverhältnisse angemessene Entlohnung zu zahlen. Das BAG bestätigte das Urteil. § 4 Abs. 2 BBiG bestimmt, dass die Ausbildung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung erfolgen darf. Dafür ist ein Berufsausbildungsverhältnis einzugehen. Andere Vertragsformen, sind gemäß § 26 BBiG i. V. m. § 134 BGB unzulässig und nichtig. Dazu gehört auch ein „Anlernverhältnis“. Dieses ist nach den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Vertragsgrundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Der Arbeitgeber schuldet daher die nach § 612 Abs. 2 BGB übliche Vergütung.

Das BAG brauchte nicht zu entscheiden, ob sich der Arbeitgeber ohne Weiteres vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis lösen kann oder ob dies gegen den Schutzzwecks des BBiG verstößt, wofür einiges spricht.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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