Normenkontrolle der Partnermonate beim Elterngeld ist unzulässig

© PIXELIO/Dieter Schütz
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Das Bundesverfassungsgericht hat den Normenkontrollantrag hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Partnermonate beim Bezug von Elterngeld gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) als unzulässig zurückgewiesen (BVerfG, Beschl. v. 19.8.2011 – 1 BvL 15/11).  Das Landessozialgericht hielt die Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG für verfassungswidrig. Danach gibt es 14 Monate Elterngeld. Allerdings darf die Bezugszeit für einen Elternteil nicht mehr als zwölf Monate betragen. Mindestens zwei Monate muss der anderen Elternteil in Anspruch nehmen. Diese Einschränkung verstoße gegen die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit der Eltern, die innerfamiliäre Aufgabenverteilung eigenverantwortlich auszugestalten.

 

Das Bundesverfassungsgericht wies den Normenkontrollantrag als unzulässig zurück. Das Landessozialgericht hätte zuvor die Verfassungsmäßigkeit selbst sorgfältiger prüfen müssen. Ziel der „Partnermonate“ ist es, die partnerschaftliche Arbeitsteilung zwischen Familie und Beruf zu fördern, um die Nachteile für Frauen im Berufleben durch einseitige Betreuungsarbeit zu mildern. Dies soll zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen gem. Art. 3 Abs. 2 GG beitragen und eine tradierte Rollenverteilung beseitigen. In diesem Zusammenhang hätte das Landessozialgericht erwägen müssen, ob die Regelung gesellschaftliche Vorurteile reduzieren kann und Väter ermutigt, Elternzeit zu nehmen. Zu prüfen wäre auch gewesen, ob sich die bislang geringeren beruflichen Aufstiegschancen von Frauen verbessern.

Das Landessozialgericht hat sich zudem nicht ausreichend mit der Reichweite des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums befasst. Ein Mittel ist bereits geeignet, wenn es den gewünschten Erfolg fördert. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist der Anteil der Väter, die Elterngeld bezogen, von 2007 bis 2009 von 15,4 % auf 23,9 % gestiegen. Dies lässt darauf schließen, dass die Regelung den angestrebte Zweck, die Erwerbs- und Familienarbeit partnerschaftlich aufzuteilen, durchaus fördert.

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