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Nur Frauen können Gleichstellungsbeauftragte in NRW werden

Nur Frauen können Gleichstellungsbeauftragte in NRW werden

Es ist sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Position der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in NRW nur mit einer Frau besetzt wird. Ein Mann, der sich auf diese Stelle bewirbt und nicht berücksichtigt wird, hat keinen Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz. Das hat das Verwaltungsgericht Arnsberg in einem Urteil vom 14.8.2013 entschieden (2 K 2669/11).

Der Kläger bewarb sich auf die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten und wurde von der Kreisverwaltung nicht berücksichtigt. Diese verwies darauf, dass die Besetzung zwingend mit einer Frau zu erfolgen habe und stützte sich auf das Landesgleichstellungsgesetz. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte vor dem VG Arnsberg einen Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch, gestützt auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), geltend.

Die 2. Kammer schloss sich dem nicht an und versagte einen Anspruch. Die Regelungen insbesondere der §§ 15 ff. des nordrhein-westfälischen Landesgleichstellungsgesetzes (LGG), wonach für die Position der Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen vorgesehen sind, seien mit dem AGG vereinbar. Zudem sieht Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG und Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vor, dass der Staat auf die Förderung der Gleichberechtigung hinzuwirken hat. Nach § 8 AGG ist eine Ungleichbehandlung dann zulässig, wenn sie wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Dem werde die Begrenzung der Stellenausschreibung gerecht, die frauenspezifische Ausrichtung der Tätigkeit bedinge die Besetzung der Stelle mit einer Frau. Das Gericht sieht die Rolle der Gleichstellungsbeauftragten darin, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu gewährleisten und die bestehenden Nachteile für Frauen in Beschäftigungsverhältnissen zu beseitigen. Zudem sei die Wahrnehmung frauenspezifischer Aufgaben wesentlicher Bestandteil des Betätigungsfeldes der Gleichstellungsbeauftragten.

Redaktion (allg.)