Oberarzt verklagt Universität erfolglos

(c) Henryk G. Vogel / pixelio.de
(c) Henryk G. Vogel / pixelio.de

Ein Oberarzt muss Ansprüche auf Beschäftigung als Operateur und Entschädigung wegen Altersdiskriminierung gegen das Universitätsklinikum, aber nicht gegen die Universität als Arbeitgeberin, richten. Das entschied das LAG Düsseldorf durch Urteil vom 4.7.2014 (10 Sa 101/14).

Eine Universität beschäftigte seit 1989 einen heute 63-Jährigen als Oberarzt, der seine Aufgaben im Bereich der Krankenversorgung im Universitätsklinikum erfüllte. Er meint, er habe wegen seines Alters seit 2009 deutlich weniger große Herzoperationen durchgeführt und erhalte auch keine Weiterbildungen mehr. Deshalb verlangte er von der Universität 5000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung und zusätzlich die Beschäftigung als Operateur bzw. die Einteilung zu jährlich mindestens 100 Operationen. Vorinstanz und LAG Düsseldorf wiesen die Klage ab.

Die Universität ist die falsche Beklagte, denn Universität und Klinikum sind jeweils rechtlich selbständige Rechtspersönlichkeiten. Nach § 15 der Rechtsverordnung über die Universitätskliniken in Nordrhein-Westfalen (UKVO) muss das wissenschaftliche Personal der Universität seine Aufgaben in der Krankenversorgung im Universitätsklinikum erfüllen. Das Weisungsrecht obliegt dort satzungsgemäß dem jeweiligen Chefarzt, sodass nur das Klinikum die begehrte Beschäftigung zuweisen kann. Auch für eine mögliche Diskriminierung haftet allein das Klinikum. Die Klinik ist kein Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der Universität, da diese keine eigenen Aufgaben oder Organisationspflichten wahrnimmt.

In diesem Buch werden die verschiedensten Aspekte für Praktiker umfassend dargestellt und der Aufbau und die Systematik des Arbeitsschutzes, Compliance-relevanter Aspekte, Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern erläutert.

Printer Friendly, PDF & Email

Der Arbeitgeber kann zur Umsetzung der ihn treffenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein, auf Grundlage eines betrieblichen

Der Kläger macht die Zahlung einer Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geltend, da er wegen seines Geschlechts zu Unrecht

Mit der Schuldrechtsmodernisierung fand die AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) auch im Arbeitsrecht ab 2002 Anwendung. Was folgte, war ein

Der erstmals in hybrider Form veranstaltete Kongress Arbeitsrecht ist im 18. Jahrgang am 7. und 8. Februar erfolgreich über die (Live- und Digital-

Urteil vom 21. August 2023 - NotZ(Brfg) 4/22

Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Altersgrenze für Notare

Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass ein Arzt während des behördlich angeordneten Ruhens seiner Approbation keinen Anspruch auf Vergütung