Opel muss Abfindungen für schwerbehinderte Mitarbeiter erhöhen

Source: pixabay.com
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Es benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer, wenn sie nur deshalb eine niedrigere Sozialplanabfindung erhalten, weil sie eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beanspruchen können (LAG Hamm, Urt. v. 2.6.2016 – 11 Sa 1344/15, u. a.).

Wegen der Schließung der PKW-Produktion der Adam Opel AG am Standort in Bochum schieden viele Beschäftigte aus dem Unternehmen aus oder wechselten zeitweise in eine Transfergesellschaft. Gleichzeitig schloss der Automobilhersteller mit der IG Metall einen Sozialtarifvertrag ab. Dieser sah individuelle Abfindungsleistungen vor. Eine Betriebsvereinbarung erstreckte diese Regelungen auch auf Mitarbeiter, die keiner Gewerkschaft angehörten. Die Zahlungen orientierten sich u. a. an dem Nettoentgelt, das diese zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem frühestmöglichen Zeitpunkt für die Inanspruchnahme einer gesetzlichen Rente verdient hätten. Bei den schwerbehinderten Arbeitnehmern stellte Opel darauf ab, wann sie erstmals eine vorgezogene Rente mit Abschlägen gem. § 236a SGB VI beanspruchen konnten. Die Betroffenen sahen sich dadurch benachteiligt und erhielten auf ihre Klagen vor dem ArbG Bochum Recht.

Dagegen legte Opel erfolglos Berufung ein. Das LAG Hamm hat für die ersten neun der insgesamt 60 Berufungsverfahren entschieden, dass die Berechnung der Abfindungshöhe, die die vorzeitige Rentenbezugsmöglichkeit für Schwerbehinderte berücksichtigte, eine unzulässige Benachteiligung wegen der Behinderung darstelle. Die Höhe der Zahlungen sei nach oben anzupassen. Diese Erhöhung müsse das Unternehmen in Relation zum Gesamtvolumen des Sozialplans hinnehmen.
Die Revision gegen diese Entscheidung hat die Kammer ausdrücklich zugelassen.

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