„Ossi“ ist keine Diskriminierung nach AGG
„Ossi“ ist keine Ethnie. Eine Entschädigung nach AGG scheidet daher aus, wenn ein Arbeitgeber einen ostdeutschen Bewerber wegen seiner Herkunft ablehnt (ArbG Stuttgart, Urt. v. 15.4.2010 – 17 Ca 8907/09). Die Klägerin stammt aus Ostberlin und zog vor der Wende in die Bundesrepublik. Im Juli 2009 bewarb sie sich erfolglos bei der Beklagten auf eine Stellenanzeige. Auf dem zurückgeschickten Lebenslauf befand sich der Vermerk „(-) OSSI“. Daraufhin verlangte die Klägerin Schadensersatz wegen Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft als Ostdeutsche. Die Beklagte verwies darauf, dass sie mehrere Mitarbeiter aus Ostdeutschland beschäftige und der Klägerin wegen mangelnder Qualifikation abgesagt habe.
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab. Es erkannte zwar an, dass die Bezeichnung „Ossi“ diskriminierend gemeint sein könne und/oder die Klägerin sie so empfunden habe. Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft liege aber nicht vor. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei Ostdeutschen nämlich nicht um eine Ethnie i. S. d. § 1 AGG. Diese setze voraus, dass Menschen durch ihre Herkunft, Geschichte, Kultur, Verbindung zu einem spezifischen Territorium und ein Gefühl der Solidarität verbunden sind. Kennzeichen hierfür seien Tradition, Sprache, Religion, Kleidung oder gleichartige Ernährung. Davon erfüllten die Ostdeutschen nur das Kriterium des gemeinsamen DDR-Territoriums. Es fehle jedoch an den restlichen Merkmalen. Denn mit Ausnahme der gerade einmal 40 DDR-Jahre hätten Ost- und Westdeutsche eine gemeinsame Entwicklung genommen. Daher werde die Bezeichnung „Ossi“ nicht dem Begriff der Ethnie als Gesamtgefüge dieser Elemente gerecht. Das Arbeitsgericht ließ die Berufung zum LAG zu.
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