Papst-Satire rechtfertigt Sperre von ALG

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Angestellte der katholischen Kirche müssen mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie im Internet diffamierende Äußerungen über den Papst veröffentlichen. In diesem Fall ist auch die verhängte zwölfwöchige Sperre des Arbeitslosengelds rechtmäßig (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.10.2011 – L 12 AL 2879/09).

 

Der Kläger war langjährig in einem von der Caritas getragenen Krankenhaus als Krankenpfleger beschäftigt und hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende Texte veröffentlicht. Er selbst bezeichnete die Texte als Satire. Nachdem er als Verfasser identifiziert wurde, hatte der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung angedroht und schließlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Anschließend verhängte die Arbeitsagentur eine zwölfwöchige Sperrzeit des Arbeitslosengeldes wegen Arbeitsaufgabe.

 

Das LSG entschied nun, dass die Sperre des Arbeitslosengelds rechtmäßig war. Der Kläger habe für den Abschluss des Aufhebungsvertrags keinen wichtigen Grund gehabt. Die verhängte Sperrzeit des Arbeitslosengelds sei gem. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III rechtmäßig, denn der Arbeitgeber hätte zu Recht außerordentlich kündigen können. In diesem Fall hätte es auch keiner vorherigen Abmahnung bedurft, da das Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und Krankenhaus durch das gravierende Fehlverhalten zerstört war. Durch die polemischen und diffamierenden Äußerungen gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Krankenpfleger diese selbst angegriffen und keine Loyalität gezeigt. Zudem sei der Kläger als Autor trotz Pseudonym erkennbar gewesen. Auch außerdienstlich muss sich der Angestellte einer kirchlichen Einrichtung so verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entsteht.

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