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Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, Schwerbehinderte einzuladen

Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers, Schwerbehinderte einzuladen

Verletzt der öffentliche Arbeitgeber seine Pflicht aus § 82 Satz 3 SGB IX, einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet dies die Vermutung einer Benachteiligung. Diese lässt sich nur durch den Beweis widerlegen, dass Grund für die Absage weder die Behinderung noch die Eignung des Bewerbers war (BAG, Urt. v. 16.2.2012 – 8 AZR 697/10).

 Die Beklagte hatte eine Stelle als „Pförtner/Wächter“ bei der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main ausgeschrieben. Der Kläger wies in seiner Bewerbung auf seinen Grad der Behinderung von 60 hin. Bei der Beklagten gibt es eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter. Danach braucht sie diese nicht zum Auswahlverfahren einzuladen, wenn sich Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter einig sind, dass der Betreffende für die Stelle nicht in Betracht kommt. Dies war hier geschehen. Der Kläger machte eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung geltend und verlangte 5.700 Euro Entschädigung.

 

Das LAG gab der Klage statt. Dem schloss sich das BAG an. Die Bundespolizeidirektion hätte den Kläger zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. § 82 Satz 3 SGB IX verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, ihm fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Insoweit hat die Vorschrift abschließenden Charakter. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Integrationsvereinbarung das Recht schwerbehinderter Bewerber auf ein Vorstellungsgespräch einschränken sollte. Die unterbliebene Anhörung begründet die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Diese hätte die Beklagte durch Tatsachen widerlegen müssen, die zeigen, dass die Absage weder mit der Behinderung des Klägers noch dessen fachlicher Eignung etwas zu tun hat. Nur auf solche Tatsachen hätte sich die Beklagte mit Erfolg berufen können. Dies ist ihr nicht gelungen.

Redaktion (allg.)