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Politische Betätigung des Betriebsrats

Politische Betätigung des Betriebsrats

Dem Arbeitgeber steht gegen verbotene politische Betätigungen des Betriebsrats kein Unterlassungsanspruch zu. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Aufruf, an politischen Wahlen oder Abstimmungen teilzunehmen, nicht um parteipolitische Betätigung (BAG, Beschl. v. 17.3.2010 – 7 ABR 95/08).  Der Betriebsrat hängte anlässlich des Irak-Kriegs 2003 ein Schriftstück mit der Aussage „Nein zum Krieg“ im Unternehmen auf. Außerdem rief er 2007 die Belegschaft auf, sich an einem Volksentscheid in Hamburg zu beteiligen. Der Arbeitgeber beantragte bei Gericht, der Arbeitnehmervertretung politische Äußerungen zu untersagen. Hilfsweise begehrte er die Feststellung, dass das Gremium nicht befugt sei, Äußerungen zum Irak-Krieg abzugeben.

 

Das BAG wies die Anträge ab. Zwar ist es dem Betriebsrat nach § 74 Abs. 2 Satz 3, 1. Hs. BetrVG untersagt, sich im Betrieb parteipolitisch zu betätigen. Tut er es dennoch, steht dem Arbeitgeber jedoch kein Unterlassungsanspruch zu. Da die Arbeitnehmervertretung vermögenslos ist, wäre dieser nicht vollstreckbar. Das Unternehmen kann nur bei groben Verstößen nach § 23 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, den Betriebsrat aufzulösen.

 

Auch die Hilfsanträge waren erfolglos. Für die Feststellung, dass der Betriebsrat keine Äußerungen zum Irak-Krieg abgeben darf, fehlt wegen Zeitablaufs das berechtigte Interesse. Der Antrag, festzustellen, dass die Arbeitnehmervertretung nicht dazu aufrufen darf, an politischen Wahlen oder Abstimmungen teilzunehmen, ist unbegründet. Dabei handelt es sich nicht um parteipolitische Betätigung.

Redaktion (allg.)