Privatgespräche unterbrechen den Unfallversicherungsschutz
Privatgespräche unterbrechen den Unfallversicherungsschutz
Privates Telefonieren während der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich unfallversichert, wenn die versicherte Tätigkeit nicht lediglich geringfügig unterbrochen wird. Das geht aus einer Entscheidung des LSG Darmstadt vom 17.9.2013 hervor (L 3 U 33/11).
Ein 45-jähriger Lagerarbeiter telefonierte während der Arbeitszeit für ca. zwei Minuten mit seiner Frau. Hierzu verließ er seinen Arbeitsplatz in der Lagerhalle und ging in den Außenbereich auf eine Laderampe. Dort blieb er nach dem Telefonat an einem Begrenzungswinkel hängen und erlitt eine Kreuzbandruptur. Als der Arbeiter die Anerkennung eines Arbeitsunfalls beantragte, lehnte dies die Berufsgenossenschaft ab. Privates Telefonieren sei nicht gesetzlich unfallversichert. Das Sozialgericht und das LSG Darmstadt schlossen sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft an und gaben ihr Recht.
Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist, dass der Unfall infolge der versicherten Tätigkeit eintritt. Werden vom Arbeitnehmer persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen vorgenommen, hierzu zählen Essen oder Einkaufen, wird der Versicherungsschutz regelmäßig unterbrochen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Unterbrechung zeitlich und räumlich nur ganz gering ist, die private Tätigkeit also „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt wird. Vorliegend war dies aber nicht der Fall. Der Lagerarbeiter entfernte sich mindestens 20 m von seinem Arbeitsplatz und telefonierte zwei bis drei Minuten mit seiner Frau. Die Unterbrechung seiner versicherten Tätigkeit dauerte bis zur Rückkehr an den Arbeitsplatz an. Deshalb ist der nach dem Telefonat eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen.
