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Rechenfehler berechtigt nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags

Rechenfehler berechtigt nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrags

Ein nach § 14 Abs. 2 TzBfG geschlossener Verlängerungsvertrag ist wegen Erklärungs- oder Inhaltsirrtums grundsätzlich nicht anfechtbar, wenn die Befristung im Rahmen des Zwei-Jahres-Zeitraums versehentlich um einen Tag überschritten ist und das Datum handschriftlich eingetragen wurde. Es liegt dann nur ein unbeachtlicher Kalkulationsirrtum vor, entschied das LAG Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 17.4.2013 (2 Sa 237/12).

Hintergrund der Entscheidung ist die Klage einer Arbeitnehmerin, die zunächst einen vom 30.7.2010 bis 29.7.2011 befristeten Arbeitsvertrag von der beklagten Arbeitgeberin erhalten hatte. Als die Parteien das Arbeitsverhältnis erneut verlängerten und im Änderungsvertrag sachgrundlos befristeten, wurde seitens der Arbeitgeberin der Befristungszeitraum mit 1.7.2011 bis 30.7.2012 angegeben. Als Befristungsgrund trug die Beklagte „§ 14 Abs. 2 TzBfG in der jeweils geltenden Fassung“ ein. Im Mai 2012 forderte die Klägerin, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortzuführen sei und berief sich auf eine Überschreitung des Zwei-Jahres-Zeitraums von einem Tag. Die Beklagte focht den Verlängerungsvertrag daraufhin an und gab als Grund einen Erklärungsirrtum (Schreibfehler) an, hilfsweise kündigte sie der Angestellten. Das ArbG Rostock stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die Anfechtung noch durch die Kündigung beendet worden ist.

Das LAG bestätigte die Entscheidung und schloss sich der Argumentation der Klägerin an. Die Landesrichter sahen den Zwei-Jahres-Zeitraum des § 14 Abs. 2 TzBfG als um einen Tag überschritten an, das Arbeitsverhältnis sei daher auf unbestimmte Zeit i. S. d. § 16 TzBfG geschlossen worden. Die Anfechtung der Beklagten kann hieran nichts ändern, da es sich bei der Angabe des Befristungszeitraums lediglich um einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum handelt damit ein Anfechtungsgrund fehlt. Der von der Beklagten angeführte Erklärungsirrtum erfordert ein Auseinanderfallen des Erklärten und des tatsächlich Gewollten. Die handschriftliche Zeitangabe spricht hier jedoch dafür, dass genau das erklärt wurde, was die Beklagte auch ausdrücken wollte. Dass im Vertrag als Befristungsgrund § 14 Abs. 2 TzBfG eingetragen wurde, legt nur nahe, dass dies das Motiv der Erklärung gewesen ist. Berechnet der Arbeitgeber den Zeitraum falsch, erklärt er hiermit das zuvor erarbeitete Ergebnis und irrt nicht über die eigentliche Erklärung. Der vermeintliche Kalkulationsirrtum ist hingegen unbeachtlich, sodass ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist.

Redaktion (allg.)