Direkt zum Inhalt

Reichweite einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

Reichweite einer vertraglichen Bezugnahmeklausel

Verweist eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel auf die Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, gehören dazu im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, nicht aber die Haustarifverträge von Tochterunternehmen, die die Telekom lange Zeit nach Abschluss des Arbeitsvertrags gegründet hat (BAG, Urt. v. 6.7.2011 – 4 AZR 706/09). Der nicht tarifgebundene Kläger war zunächst bei der Deutschen Bundespost und später bei der Deutschen Telekom AG angestellt. Sein Arbeitvertrag verweist auf die „Bestimmungen des Tarifvertrags für die Arbeiter der Deutschen Bundespost“ und die sonstigen für sie geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassung. Die Telekom wandte die von ihr geschlossenen Tarifverträge an. 2007 gründete sie drei Gesellschaften, darunter die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging im Wege des Betriebsteilübergangs auf die Beklagte über. Diese wandte die von ihr geschlossenen Haustarifverträge an. Der Kläger war dagegen der Meinung, für ihn würden die tariflichen Regelungen der Deutschen Telekom mit dem Regelungsbestand zum Zeitpunkt des Betriebsteilübergangs gelten.

 

Das BAG gab ihm Recht. Die Bezugnahmeklausel umfasste im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auch die Telekom-Tarifverträge, die in Tarifsukzession an die Stelle derjenigen für die Arbeiter der Deutschen Bundespost traten. Sie bezieht aber nicht mehr die Tarifverträge der Beklagten mit ein. Auch eine Auslegung als Tarifwechselklausel schied mangels besonderer Umstände aus. Dass es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede i. S. d. früheren Senatsrechtsprechung handelt, war unschädlich.

 

Redaktion (allg.)