Restmandat im Betriebsrat ist unbezahltes Ehrenamt
Restmandat im Betriebsrat ist unbezahltes Ehrenamt
Restmandatierte Betriebsratsmitglieder haben nach einer Betriebsstilllegung keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Freizeitopfer gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber (BAG, Urt. v. 5.5.2010 - 7 AZR 728/08). Zwei Betriebsratsmitglieder waren nach Stilllegung ihrer Niederlassung und Eintritt in den Ruhestand als restmandatierte Betriebsräte tätig geworden. Hierfür verlangten sie von ihrem ehemaligen Arbeitgeber Vergütung i. H. v. jeweils mehr als 30.000 Euro.
Ihre Klage war in allen Instanzen erfolglos. § 21b Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimmt, dass der Betriebsrat bei einer Betriebsstilllegung so lange weiter im Amt bleibt, bis keine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte mehr wahrzunehmen sind. Dieses Restmandat obliegt denjenigen Betriebsräten, die zum Zeitpunkt des Betriebsuntergangs in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber standen. Es erlischt auch nicht durch eine anschließende Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn Grund hierfür nicht die Betriebsstilllegung ist.
Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt, § 37 Abs. 1 BetrVG. Dennoch sind Betriebsräte für ihre Tätigkeit bei vollem Lohn freizustellen. Müssen sie ihren Aufgaben aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit nachgehen, besteht Anspruch auf bezahlten Freizeitausgleich, § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Lässt dieser sich nicht innerhalb eines Monats realisieren, ist die Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten, § 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG. Weder Freistellung noch Freizeitausgleich sind jedoch bei einem Betriebsratsmitglied mit Restmandat wegen Betriebsstilllegung möglich. Einem Ausgleich in Geld für die aufgewendete Freizeit steht nach Ansicht des BAG der Charakter als Ehrenamt entgegen.
Ob dies auch gilt, wenn sich ein Betriebsrat von seinem neuen Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen muss, um das Restmandat wahrzunehmen, brauchte das BAG nicht zu entscheiden.
