Der Versorgungsberechtigte muss, wenn er die Entscheidung über eine Rentenanpassung für unrichtig hält, dies vor dem nächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich geltend machen. Eine Klage, die dem Arbeitgeber aber erst nach Fristablauf zugestellt wird, genügt nicht, denn § 16 BetrAVG fordert einen tatsächlichen Zugang der Rüge innerhalb der Rügefrist. Das entschied das BAG mit Urteil vom 21.10.2014 (3 AZR 69/12).
Seit 1993 bezieht der Kläger eine Betriebsrente, die das Unternehmen zum Anpassungsstichtag auf 1.452,83 Euro anpasste. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG muss der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung prüfen und nach billigem Ermessen darüber befinden. Der Pensionär klagte Ende Juni 2011 gegen diese Entscheidung vor dem ArbG Berlin und danach vor dem LAG Berlin-Brandenburg und verlangte die Zahlung einer höheren Betriebsrente. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Die Revision der Beklagten war jedoch erfolgreich. Die Rüge der Anpassungsentscheidung erfolgte nicht fristgerecht bis spätestens 30.6.2011. Zwar ging die Klage pünktlich bei Gericht ein, die Zustellung bei der Beklagten erfolgte jedoch erst am 6.7.2011 und war damit verspätet. § 167 ZPO bestimmt nichts anderes. Nach § 16 BetrAVG muss die Rüge dem Arbeitgeber bis zum Ablauf des Tages - hier der 30.6.2011 - zugegangen sein, der dem folgenden Anpassungsstichtag vorangeht.
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