Sachgrundlose Befristung trotz vorheriger Ausbildung
Ein zuvor bei demselben Arbeitgeber absolviertes Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dar und hindert damit nicht die sachgrundlose Befristung (BAG, Urt. v. 21.9.2011 – 7 AZR 375/10)
Der Kläger hatte vor fast 40 Jahren beim beklagten Arbeitgeber eine Berufsausbildung absolviert. Er hielt daher die sachgrundlose Befristung seines nunmehr mit dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wegen des Vorbeschäftigungsverbots in Satz 2 für unwirksam.
Das BAG gab ihm nicht Recht. Ein Ausbildungsverhältnis stellt kein vorheriges Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Satz 2 dar. Darüber hinaus hatte das BAG bereits mit Urteil vom 6.4.2011 (7 AZR 716/09, s. AuA-Urteilsticker vom 11.4.2011) klargestellt, dass eine Zuvorbeschäftigung, die bereits länger als drei Jahre her ist, einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegensteht. Ziel von § 14 Abs. 2 Satz 2 ist es nur, Kettenbefristungen zu vermeiden.
Arbeitgeber sind oft verunsichert, wie sie mit Betroffenen umgehen sollen. Das Buch gibt ein umfassenden Einblick ins Thema.
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach § 12
In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine
Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur
Der Arbeitskräftemangel betrifft auch Ausbildungsstellen. Während die Chancen für Bewerber, einen Ausbildungsplatz zu erhalten, besser stehen als je
Einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht
Die Bundesregierung hat sich auf neue Regelungen zur Fachkräfteeinwanderung verständigt und einen entsprechenden Entwurf des BMAS und des BMI