Schadensersatz wegen asbesthaltigen Bauteilen
Schadensersatz wegen asbesthaltigen Bauteilen
Weist der Arbeitgeber einen Mitarbeiter an, ohne Schutzmaßnahmen mit asbesthaltigem Material zu arbeiten, nimmt er damit u. U bedingt vorsätzlich Gesundheitsschäden beim Arbeitnehmer in Kauf, die ihn zum Schadensersatz verpflichten (BAG, Urt. v. 28.4.2011 – 8 AZR 769/09).
Der Kläger ist für die beklagte Stadt als Betreuer in einem Asylbewerberheim tätig. Dort wiesen ihn der zuständige Abteilungsleiter und der Heimleiter an, bei Sanierungsarbeiten zu helfen. Gut drei Monate später untersagte das Gewerbeaufsichtsamt wegen asbesthaltigen Staubs die Arbeiten. Der Betreuer klagte auf Schadensersatz wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen. Seiner Ansicht nach habe es die beklagte Stadt grob fahrlässig unterlassen, ihm die nötigen Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Dadurch habe sie sein Krebsrisiko erhöht und damit in seine körperliche Unversehrtheit eingegriffen.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG verwies die Sache zurück an das LAG. Die Stadt schuldet Schadensersatz, wenn der Vorgesetzte, der dem Kläger die Arbeiten zuwies, zumindest bedingt vorsätzlich handelte, er also wusste, dass es sich um asbesthaltige Bauteile handelte und eine Gesundheitsschädigung des Klägers damit billigend in Kauf nahm. Dies muss das LAG nun aufklären.
