Schuhproduktion: Mehr Urlaub ab 58 keine Diskriminierung

(c) gabi schoenemann / pixelio.de
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Wenn ein Unternehmen seinen älteren Mitarbeitern mehr Urlaubstage im Jahr gewährt als den Jüngeren, kann dies nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG, der den Schutz älterer Arbeitnehmer bezweckt, zulässig sein. Die betreffende Regelung muss aber auch geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dem Arbeitgeber steht dabei ein eigener Einschätzungsspielraum zu, entschied das BAG mit Urteil vom 21.10.2014 (9 AZR 965/12).

Eine nicht tarifgebundene Schuherstellerin gewährte ihren in der Produktion angestellten Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahrs jährlich zwei Urlaubstage mehr als den jüngeren Beschäftigten. Eine 54-Jährige Angestellte fühlte sich durch diese Regelung diskriminiert und fordert ebenfalls 36 Urlaubstage im Jahr. Die Klage der Frau wiesen die Vorinstanzen jedoch ab.
 
Die Arbeitnehmerin blieb mit ihrer Revision vor dem BAG erfolglos. Die Arbeitgeberin überschritt nicht ihren Gestaltungs- und Ermessensspielraum, indem sie älteren Beschäftigten zwei Urlaubstage mehr zugestand. Die Fertigung von Schuhen ist eine körperlich ermüdende und schwere Arbeit. Nach Überschreiten des 58. Lebensjahres benötigen Angestellte deshalb längere Erholungszeiten. Zwei weitere Tage Freizeit sind aufgrund dessen angemessen. Auch der Manteltarifvertrag der Schuhindustrie vom 23.4.1997, der mangels Tarifbindung keine Anwendung fand, sieht zwei weitere Urlaubstage ab einem Alter von 58 Jahren vor.

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