Schwellenwert BetrVG: Zählen öffentlich Bedienstete mit?

Werden Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes in Privatbetrieben eingesetzt, zählen sie bei den Schwellenwerten des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) mit, die auf die Anzahl von Arbeitnehmern im Betrieb abstellen (BAG, Beschl. v. 15.12.2011 - 7 ABR 65/10).

Die beklagte Arbeitgeberin - ein privatrechtlich organisiertes Serviceunternehmen - beschäftigt ca. 750 eigene Mitarbeiter. Auf Grundlage eines privaten Gestellungsvertrags setzte sie zudem ca. 460 Vertragsarbeitnehmer eines Universitätsklinikums ein. Das Universitätsklinikum ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

Der Betriebsrat verlangte die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds. Der Schwellenwert gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sei erreicht (900 bis 1.500 Arbeitnehmer), die 460 Vertragsarbeitnehmer würden beim Schwellenwert zur Ermittlung der Betriebsgröße mitzählen.

 

Der Antrag des Betriebsrats hatte vor dem 7. Senat des BAG Erfolg. Bei der Betriebsgröße, die für die Mindestzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblich ist, sind die vom Universitätsklinikum gestellten Beschäftigten mitzuberücksichtigen. Der Schwellenwert für die Freistellung eines dritten Betriebsratsmitglieds ist damit überschritten.

Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer „im Sinne dieses Gesetzes (...) Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten“. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG auch solche „des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind“.

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