Schwerbehinderten-Prüfpflicht bei Stellenbesetzung
Schwerbehinderten-Prüfpflicht bei Stellenbesetzung
Die Prüfpflicht in § 81 Abs. 1 SGB IX, ob eine freie Stelle für einen Schwerbehinderten geeignet ist, gilt für alle Arbeitgeber – und nicht nur die des öffentlichen Dienstes. Kommt ein Unternehmen dem nicht nach, indiziert dies eine Benachteiligung aufgrund der Behinderung, wenn es einen schwerbehinderten Bewerber ablehnt (BAG, Urt. v. 13.10.2011 – 8 AZR 608/10). Der Kläger ist mit einem Grad von 60 schwerbehindert. Er hat eine kaufmännische Berufsausbildung, ein FH-Studium Betriebswirtschaft und die Ausbildung zum gehobenen Verwaltungsdienst absolviert. Bei der beklagten Gemeinde bewarb er sich auf eine ausgeschriebene Stelle in den Bereichen Personalwesen, Bauleitplanung, Liegenschaften und Ordnungsamt als Mutterschaftsvertretung. Die Beklagte vergab den Arbeitsplatz an einen anderen Bewerber, ohne zu prüfen, ob sie ihn mit einem Schwerbehinderten besetzen kann. Sie informierte auch nicht die Agentur für Arbeit. Der Kläger fühlte sich aufgrund seiner Behinderung benachteiligt und forderte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG gab ihr statt. Die Prüfpflicht nach § 81 Abs. 1 SGB IX, ob die Stelle für Schwerbehinderte geeinigt ist, gilt immer und für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sich ein schwerbehinderter Mensch beworben oder bei seiner Bewerbung diesen Status offenbart hat. Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, indiziert dies eine Benachteiligung wegen der Behinderung. Die Beklagte konnte hier die Vermutung nicht widerlegen. Daher verwies das BAG die Sache zurück an das LAG, damit dieses die Höhe der Entschädigung festsetzt.
