Schwerbehindertenvertretung bei Führungsstellen

Besetzt der Arbeitgeber eine Führungsposition neu, muss er die Schwerbehindertenvertretung nur nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beteiligen, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt (BAG, Beschl. v. 17.8.2010 – 9 ABR 83/09).

Die Schwerbehindertenvertretung des Kultur- und Umweltdezernats des Landschaftsverbands Rheinland verlangte, stets gemäß § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX mit Unterrichtungs- und Anhörungsrechten beteiligt zu werden, wenn eine Leitungsstelle zu besetzen ist, bei der sich unter den zu führenden Mitarbeitern ein Schwerbehinderter befindet.

 

Das BAG wies den Feststellungsantrag zurück. Der Schwerbehindertenvertretung stehen Beteiligungsrechte nur zu, wenn sich eine Maßnahme auf die tatsächliche oder rechtliche Stellung eines Schwerbehinderten anders auswirkt, als auf die eines nicht behinderten Beschäftigten. Dies ist bei der Neubesetzung einer Führungsposition nur der Fall, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt, z. B. Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.

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