Schwerbehinderter Bewerber muss auf Handicap hinweisen

(c) Rainer Sturm / pixelio.de
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Ein Schwerbehinderter muss seine Einschränkung grundsätzlich in jedem Bewerbungsschreiben mitteilen, wenn er den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX erhalten will. Auf Erklärungen bei früheren Bewerbungen kommt es nicht an. Das geht aus einem Urteil des BAG vom 18.9.2014 hervor (8 AZR 759/13).

Ein Schwerbehinderter bewarb sich im Juni 2010 erfolglos auf eine Stelle. Das Bewerbungsverfahren erfolgte unter Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung. Im Juli 2010 versuchte er es erneut bei dem Unternehmen und bewarb sich auf eine andere, neu ausgeschrieben Position. Die Bearbeitung erfolgte in einer anderen Personalabteilung als die erste Bewerbung. Der Kandidat wies diesmal nicht auf sein Handicap hin, sondern fügte lediglich mit einer 29-seitigen Anlage eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises bei. Nachdem auch dieses Bewerbungsverfahren scheitere, verlangte der Mann eine Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung, denn als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes hätte ihn das Unternehmen zum Vorstellungsgespräch einladen müssen.

Entgegen den Entscheidungen der Vorinstanzen blieb die Revision vor dem BAG erfolglos. Es ist Entscheidung des Schwerbehinderten, ob er seine Beeinträchtigung bei der Bewerbung offenbaren will. Will er diese nach SGB IX berücksichtigt wissen, muss er im Anschreiben oder deutlich hervorgehoben im Lebenslauf darauf hinweisen. Unauffällige Informationen oder nur die Kopie des Schwerbehindertenausweises sind nicht ausreichend (BAG, Urt. v. 26.9.2013 – 8 AZR 650/12). Die Mitteilung muss gegebenenfalls bei jeder Bewerbung erneut erfolgen.

Das Buch geht auf die realen Arbeitssituationen, die im Umbruch sind, ein und zeigt sowohl arbeitsrechtliche Herausforderungen als auch erste, bereits in der Unternehmenspraxis umgesetzte Lösungsansätze auf.

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