SGB IX gilt seit Einführung des AGG nur noch für Schwerbehinderte

Das SGB IX gilt nur für Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte Menschen. Behinderte die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können sich seit Einführung des AGG auch nicht mehr entsprechend auf die Schutzvorschriften berufen, sondern nur noch auf das AGG (BAG, Urt. v. 27.1.2011 – 8 AZR 580/09). 

Das SGB IX gilt nur für Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50 und ihnen gleichgestellte Menschen. Behinderte die diese Voraussetzunge nicht erfüllen, können sich seit Einführung des AGG auch nicht mehr entsprechend auf die Schutzvorschriften berufen, sondern nur noch auf das AGG (BAG, Urt. v. 27.1.2011 – 8 AZR 580/09). 

Die Klägerin ist Gesundheitskauffrau, hat einen GdB von 40 und ist Schwerbehinderten nicht gleichgestellt. Bei ihrer Bewerbung für die Stelle einer Chefarztsekretärin wies sie ausdrücklich auf ihren GdB von 40 hin. Die beklagte Klinik vergab die Position an eine andere Bewerberin. Die Bestimmungen des SGB IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen wendete sie nicht an. Sie lud die Klägerin auch nicht zum Vorstellungsgespräch ein. Diese sah sich aufgrund ihrer Behinderung benachteiligt und klagte auf Entschädigung. Sie machte geltend, man habe ihr die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten für den Bedarfsfall zugesichert. Die Tatsache, dass die Beklagte die Vorschriften des SGB IX nicht beachtet hatte, lasse außerdem vermuten, sie habe die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung abgelehnt. Es sei der Beklagten auch nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Es bestand keine Notwendigkeit für die Beklagte, bei der Klägerin nach den Vorschriften des SGB IX zu verfahren. Diese gelten nur für Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50 oder ihnen Gleichgestellte. Beides traf auf die Klägerin nicht zu. Eine entsprechende Anwendung der Schutzvorschriften kommt seit Einführung des AGG im August 2008 nicht mehr in Betracht. Um eine Entschädigung nach AGG geltend zu machen, hätte die Klägerin Tatsachen vortragen müssen, die eine Benachteiligung i. S. d. Gesetzes vermuten lassen. Das sahen die Richter nicht gegeben.

Ein Überblick über die drei Teilbereiche des „Kollektiven Arbeitsrechts“: Betriebsverfassungsrecht (BetrVG, SprAuG, EBRG), Unternehmensmitbestimmungsrecht (DrittelbG, MitbestG, Montan-MitbestG), Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht (TVG, Artikel 9 III GG)

Printer Friendly, PDF & Email

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 165 Satz 3 SGB IX

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz

Einer schwerbehinderten Bewerberin, der die fachliche Eignung für eine von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle nicht

Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, begründet

Menschen mit Behinderung werden – trotz der Beschäftigungspflicht aus § 154 Abs. 1 SGB IX – in der Arbeitswelt noch immer benachteiligt. Obwohl sie im

Sich auf eine Stellenanzeige bewerbende Menschen dürfen gemäß §§ 1, 7 AGG nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche