Sicherheit geht vor: Fluglotse fristlos gekündigt

© Holger Gräbner / pixelio.de
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Ein Flugsicherungsunternehmen darf einen Fluglotsen fristlos kündigen, wenn dieser seine Pausen nachts mehrfach um 20 Minuten bis eine Stunde überzieht und dadurch sein Arbeitsplatz im Tower unbesetzt bleibt (Hess. LAG, Urt. v. 24.11.2010 – 8 Sa 492/10).

Der Kläger war im Tower eines süddeutschen Flughafens eingesetzt. In der Nachtschicht ist dort nach den einschlägigen Vorschriften zur Flugsicherung eine Besetzung von zwei Fluglotsen vorgeschrieben. Die Pausen von je zwei Stunden sind abzusprechen. Jeder Fluglotse muss auch in der Pause erreichbar bleiben. Durch Videoaufzeichnungen wurde dem Kläger nachgewiesen, dass er – entgegen seinen Eintragungen im Arbeitsplatznachweis – an vier Nächten die Pausen einmal um 20 Minuten, einmal um 45 Minuten und zweimal um etwa eine Stunde überzogen hatte. Daraufhin kündigte ihm seine Arbeitgeberin fristlos.   Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam, in der Berufung vor dem Hessischen LAG hatte die Flugsicherung dagegen Erfolg. Nach Ansicht des LAG hat es keiner vorherigen Abmahnung des Klägers bedurft. Allein „um seiner Bequemlichkeit zu frönen“, habe der Fluglotse seinen Arbeitsplatz übermäßig lange verlassen und damit die Sicherheit des Luftverkehrs akut gefährdet. Er habe u. a. gewusst, dass es gerade wegen einer solchen Pflichtverletzung sechs Wochen zuvor nachts zu einer gefährlichen Annäherung zweier Flugzeuge auf dem Flughafen Frankfurt am Main gekommen war. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger seinen Arbeitsplatznachweis falsch ausgefüllt habe. Damit sah das Hessische LAG einen Grund für eine fristlose Kündigung als gegeben an. Die Pflichtverletzung sei so krass, dass ausnahmsweise eine vorherige Abmahnung überflüssig gewesen sei, um den Kläger zu vertragstreuem Verhalten anzuleiten. Ihm sei klar gewesen, dass seine Arbeitgeberin diese Vertragsverstöße keinesfalls hinnehmen würde.

In dieser Broschüre sind alle zentralen aushangpflichtigen Gesetze sowie eine Auswahl weiterer wichtiger Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung zusammengestellt.
Als Aushangpflichtiger sind Sie damit auf der sicheren Seite!

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