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Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

Es ist zulässig, bei der Bemessung von Sozialplanleistungen eine vorgezogene gesetzliche Altersrente zu berücksichtigen. Darin liegt weder ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) noch gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung (BAG, Urt. v. 26.3.2013 – 1 AZR 813/11).

Nach dem Sozialplan bei der Beklagten berechnet sich die Abfindung aus dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter (Standardformel). Mitarbeiter ab dem 58. Lebensjahr erhalten allerdings nur 85 % des Bruttolohns unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente. Der 62-jährige Kläger bekam eine Abfindung von 4.975 Euro. Nach der Standardformel hätte er 234.247 Euro erhalten. Er machte eine unzulässige Altersdiskriminierung geltend.

Das BAG sah dies anders. Ein Sozialplan soll die künftigen Nachteile für die Mitarbeiter aus einer Betriebsänderung ausgleichen. Die Mittel hierfür sind begrenzt. § 10 Satz 3 Nr. 6, 2.Alt. AGG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG erlauben eine Berechnung, die nach dem Lebensalter differenziert. Die Abfindung soll bei rentennahen Arbeitnehmern die Zeit bis zum vorzeitigen Renteneintritt überbrücken. Daher ist es zulässig, nur diese wirtschaftlichen Nachteile mit einer darauf bezogenen Berechnungsformel auszugleichen. Es ist nicht notwendig, ihnen mindestens die Hälfte einer Abfindung nach der Standardformel zu zahlen. Das verlangt auch das Unionsrecht nicht.
 

Redaktion (allg.)