Sozialplanabfindung nach Altersstufen

 

Es ist zulässig, die Höhe der Abfindung im Sozialplan derart nach dem Alter zu staffeln, dass das Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst mit einem definierten Faktor multipliziert wird, der bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80 % beträgt, bis zum 39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr 100 % (BAG, Urt. v. 12.4.2011 – 1 AZR 764/09). 

Bei der Beklagten gilt ein Sozialplan, wonach sich die Höhe der Abfindung berechnet, indem man das Produkt aus Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsverdienst mit einem gewissen Faktor multipliziert. Dieser beträgt bis zum 29. Lebensjahr des Mitarbeiters 80 %, bis zum 39. Lebensjahr 90 % und ab dem 40. Lebensjahr 100 %. Die 38-jährige Klägerin hielt die Altersstufen für rechtswidrig und forderte die volle Abfindung.

 

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG erlaubt, die Abfindung im Sozialplan nach Altersstufen zu staffeln, weil es älteren Arbeitnehmern typischerweise schwerer fällt, wieder einen Job zu finden, als jüngeren. Die Altersstufen müssen jedoch nach § 10 Satz 2 AGG verhältnismäßig sein, d .h. geeignet und erforderlich, um die Nachteile älterer Arbeitnehmer auszugleichen. Außerdem dürfen die anderen Altersgruppen nicht unangemessen benachteiligt werden. Unter diesen Voraussetzungen verstößt die Differenzierung nicht gegen das EU-Verbot der Altersdiskriminierung.

Hier hielt das BAG hielt die Altersstufen für zulässig. Die Betriebsparteien konnten annehmen, dass über 40-Jährige typischerweise schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben als die 30- bis 39-Jährigen. Die Höhe der Abschläge bei den jüngeren Mitarbeitern war auch nicht unangemessen.

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