Speerwurf verletzt Kampfrichter tödlich – kein Arbeitsunfall

(c) Rike / pixelio.de
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Die Witwe eines tödlich verunglückten Speerwurfkampfrichters hat keinen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, entschied das SG Düsseldorf mit am 20.5.2015 veröffentlichtem Urteil (v. 17.3.2015 – S 1 U 163/13).

Während eines Speerwurfwettkampfes verletzte sich ein dafür lizensierter Kampfrichter tödlich. Noch während einer der Speere in der Luft war, ging der 74-Jährige auf die Stelle zu, an der er den Aufprall vermutete. Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte keinen Arbeitsunfall an.

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage der Ehefrau ab. Ein Arbeitsunfall scheide aus, weil kein Beschäftigungsverhältnis bestanden habe, der Kampfrichter nicht im öffentlichen Auftrag gehandelt habe und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen sei. Er sei auch nicht als „Wie-Beschäftigter“ einem Beschäftigten gleichzustellen gewesen. Er sei vielmehr ehrenamtlich tätig gewesen und habe nur eine geringe Aufwandsentschädigung erhalten. Außerdem gebe es keine Berufsgruppe professionalisierter Kampfrichter bei Leichtathletiksportfesten. Ihm habe die Entscheidung freigestanden, an welchen Wettkämpfen er teilnahm. Darüber hinaus begründe auch die besondere Gefährlichkeit keinen Versicherungsschutz. Die ehrenamtliche Tätigkeit habe der Mann aus Liebe zum Sport ausgeführt. Sie ähnle damit eher einer Freizeitbeschäftigung als einem Beschäftigungsverhältnis.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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