Spielsüchtiger Ordnungsamt-Mitarbeiter veruntreut 100.000 Euro

(c) rainer sturm / pixelio.de
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Die Kündigung eines spielsüchtigen Mitarbeiters im Ordnungsamt, der mehr als 100.000 Euro veruntreut hatte, ist auch ohne ein vorher durchgeführtes abgestuftes Sanktionsverfahren wirksam. Das entschied ArbG Düsseldorf mit Urteil vom 21.10.2014 (2 Ca 3420/14).

Ein seit 23 Jahren beim Ordnungsamt der Stadt Hilden beschäftigter Verwaltungsfachangestellter vereinnahmte wiederholt Gebühren für die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse in insgesamt fünftstelliger Höhe. Die Dienstherrin beendete das Arbeitsverhältnis auf Grund von 33 Tat- bzw. Verdachtskündigungen. Der Beschäftigte meinte, dass ihm wegen seiner Spielsucht die Impuls- und Steuerungskraft fehle. Die Handlungen seien ihm deshalb nicht vorwerfbar. Außerdem bestimmte die „Dienstvereinbarung Sucht“ ein abgestuftes Verfahren vor Ausspruch der Kündigung, d. h. Erst- und Zweitgespräch sowie Er- und Abmahnung. Seine Spielsucht sei offensichtlich gewesen, sodass die Dienstherrin ihre Kontroll- und Überwachungspflichten verletzt habe.

Das ArbG Düsseldorf wies die Klage des Mannes ab. Bereits die erste Kündigung sei wirksam gewesen. Die „Dienstvereinbarung Sucht“ sei nicht einschlägig, denn das abgestufte Verfahren erfasse keine strafbaren Handlungen. Seine Darlegungen zu seiner Steuerungsunfähigkeit seien nicht konkret genug. Dazu passt nicht, dass er seine Pflichten unstreitig immer wieder auch ordnungsgemäß erfüllt habe. Die Kündigung könne darüber hinaus auch auf eine nicht schuldhaft begangene, schwere Pflichtverletzung gestützt werden.

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