Stellungnahme des Betriebsrats bei Massenentlassung

© PIXELIO/Gerd Altmann
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Es genügt, wenn die Stellungnahme des Betriebsrats zu einer geplanten Massenentlassung in einem Interessenausgleich ohne Namensliste enthalten ist und der Arbeitgeber diesen seiner Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit beifügt. Eines gesonderten Dokuments bedarf es nicht (BAG, Urt. v. 21.3.2012 – 6 AZR 596/10).

 Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser informierte den Betriebsrat, dass er eine Massenentlassung plane. Im Interessenausgleich ohne Namensliste erklärte die Arbeitnehmervertretung dann, man habe sie ordnungsgemäß nach § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet. Sie sehe abschließend keine Möglichkeiten mehr, die Entlassungen zu vermeiden. Das Konsultationsverfahren sei damit abgeschlossen. Der Beklagte fügte den Interessenausgleich seiner Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit bei. Er wies außerdem sowohl in der Anzeige als auch im Anschreiben ausdrücklich auf die Stellungnahme des Betriebsrats hin. Als die Klägerin ihre Kündigung erhielt, machte sie geltend, diese sei unwirksam. Der Beklagte hätte der Massenentlassungsanzeige eine separate Stellungnahme des Betriebsrats beifügen müssen. Ein Interessenausgleich reiche nur, wenn er eine Namensliste enthält.

 Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Das BAG nicht. Die Stellungnahme des Betriebsrats soll der Agentur für Arbeit zeigen, ob und welche Möglichkeit das Gremium sieht, die Kündigungen zu verhindern. Hierfür reicht es, wenn aus seiner abschließenden Stellungnahme im Interessenausgleich ohne Namensliste eindeutig hervorgeht, dass es die Kündigungen für unvermeidlich hält.

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