Stichtagsrelegung bei Jahressonderzahlung nicht altersdiskriminierend

©Benjamin Klack/pixelio.de
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Arbeitnehmer, die vor dem Stichtag wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, und deshalb keine Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD erhalten, werden nicht wegen ihres Alters benachteiligt (BAG, Urt. v. 12.12.2012 – 10 AZR 718/11).

Der Kläger war seit 1968 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Zum 31.10.2009 ist er aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, da er das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Eine Sonderzahlung hat die Arbeitgeberin für das Jahr 2009 an ihn nicht geleistet. Der Kläger meint, ihm stehe die Sonderzahlung trotz seines Ausscheidens vor dem Stichtag 1.12. für 2009 zu. Die tarifliche Regelung diskriminiere ihn wegen seines Alters.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Dem schloss sich das BAG an. Die Regelung in § 20 TVöD, wonach Voraussetzung für den Anspruch auf eine Sonderzahlung das Bestehen des Arbeitsverhältnisses am 1.12. des Jahres ist, ist rechtswirksam. Es liegt darin keine Benachteiligung älterer Arbeitnehmer entgegen den Bestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen ihres Alters. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nicht vor, da der Anspruch auf die Sonderzahlung nicht vom Alter des Beschäftigten abhängt. Es waren auch keine Anhaltspunkte erkennbar, dass ältere Arbeitnehmer überproportional von der Regelung betroffen sind (mittelbare Diskriminierung).
Auch andere Beschäftigte, die bspw. wegen des Ablaufs eines befristeten Arbeitsvertrags, wegen einer Eigenkündigung oder einer arbeitgeberseitigen Kündigung vor dem 1.12. ausscheiden, haben unabhängig von ihrem Alter keinen Anspruch auf die Sonderzahlung.
 

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