Streikaufruf über das firmeneigene Intranet unzulässig

(c) Joerg Trampert / pixelio.de
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Der vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke bereitgestellte und personenbezogene E-Mail-Account darf von Arbeitnehmern nicht für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs einer Gewerkschaft an die Mitarbeiter genutzt werden, entschied das BAG in einem Beschluss vom 15.10.2013 (1 ABR 31/12).

Der in einem Krankenhaus mit 870 Beschäftigten angestellte Betriebsrat ist Mitglied bei ver.di. Als die Gewerkschaft im April 2011 zu einem Warnstreik bei der Arbeitgeberin, die die Klinik betreibt, aufrief, leitete er über das Intranet die Nachricht an alle Mitarbeiter weiter und legte den Beschäftigten nahe, sich am Streik zu beteiligen. Die E-Mail schloss mit den Worten: „Für die ver.di-Betriebsgruppe“ und seinem Namen.
Eine Anordnung der Arbeitgeberin verbietet es den Arbeitnehmern, das Intranet für außerdienstliche Zwecke zu nutzen. Deshalb machte sie einen Unterlassungsanspruch geltend, der ihr wegen der Verletzung des arbeitskampfrechtlichen Neutralitätsgebots nach § 74 Abs. 2 Satz 1BetrVG zustehe. Der Arbeitnehmer hingegen berief sich darauf, nicht als Betriebsratsvorsitzender, sondern als Mitglied der ver.di Betriebsgruppe gehandelt zu haben. Zudem müsse die Arbeitgeberin zum Schutz der individuellen Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG die Intranetnutzung für den Streikaufruf dulden.

Vorinstanzen und BAG entsprachen dem Antrag der Klinikbetreiberin. Nahm das LAG noch einen Unterlassungsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG an, folgt er für das BAG aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach hat der Eigentümer das Recht, vom Störer Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums zu verlangen. Insofern spielt es keine Rolle, in welcher Funktion der Betriebsrat die E-Mail über das Intranet der Arbeitgeberin verbreitet hat. Denn diese ist nicht zur Duldung der Verbreitung von Streikaufrufen über ihr eigenes Netzwerk nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet. Die Unterstützung eines gegen sie selbst geführten Arbeitskampfs durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel kann von der Klinikbetreiberin nicht verlangt werden.

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