Strukturausgleich für Überleitung in den TVöD

Die Vorschrift des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bunds in den TVöD (TVÜ-Bund), nach der Arbeitnehmern für wegfallende Aufstiegsmöglichkeiten einen Strukturausgleich erhalten, ist nicht eindeutig. Das LAG muss nun klären, ob ein Anspruch nur besteht, wenn der Mitarbeiter die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht durch Aufstieg erreicht hat, oder ob es genügt, dass am Stichtag 1.10.2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war (BAG, Urt. v. 22.4.2010 – 6 AZR 962/08). 

Die Höhe der Grundvergütung bemaß sich beim BAT nach der Lebensalterstufe und der Vergütungsgruppe. Bei bestimmten Tätigkeiten stiegen die Beschäftigten in eine höhere Vergütungsgruppe auf, wenn sie sich eine bestimmte Zeit bewährt hatten (Bewährungsaufstieg). Ebenso konnten Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsordnung zu einem Aufstieg führen (Fallgruppenaufstieg).

 

Das Vergütungssystem des TVöD knüpft die Höhe des Entgelts nicht mehr an das Lebensalter. Auch Höhergruppierungen sind nur noch ausnahmsweise während einer Übergangszeit möglich. Bei der Überleitung der Beschäftigten aus dem BAT in den TVöD fürchteten die Tarifvertragparteien deshalb enttäuschte Hoffnungen. Der TVÜ-Bund bestimmt daher für jede Vergütungsgruppe bei bestimmten Lebensalter- und Ortszuschlagsstufen einen Ausgleichsbetrag für eine gewisse Dauer. Hinter der Spalte mit den BAT-Vergütungsgruppen findet sich eine Spalte mit der Aufschrift „Aufstieg“. Darin sind die bei einem möglichen Aufstieg höhere Vergütungsgruppe sowie die hierfür erforderlichen Jahre genannt oder das Wort „ohne“ eingefügt.

 

Die Klägerin ist in einer Bundesforschungsanstalt als Chemisch-Technische Assistentin in Teilzeit tätig. Sie war der Ansicht, sie habe Anspruch auf einen Strukturausgleich i. H. v. 20 Euro pro Monat. Zwar habe die Arbeitgeberin sie 1997 von der Vergütungsgruppe VI b in die Vergütungsgruppe V c BAT höhergruppiert. Dennoch treffe auf sie das Merkmal „Aufstieg – ohne“ zu, weil es ihr am Stichtag 1.10.2005 nicht mehr möglich war, durch Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe zu gelangen.

 

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, das BAG gab ihr statt. Der Wortlaut der Tarifvorschrift ist nicht eindeutig. Auch anhand der Systematik des Tarifvertrags sowie des Sinn und Zwecks des Strukturausgleichs lässt sich nicht sicher sagen, ob das Merkmal „Aufstieg – ohne“ nur vorliegt, wenn der Mitarbeiter die für die Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht durch Aufstieg erreicht hat, oder ob es genügt, dass am Stichtag 1.10.2005 kein (weiterer) Aufstieg mehr möglich war. Das BAG verwies die Sache zurück an das LAG. Das muss nun klären, welche Auslegungsmöglichkeit die Tarifvertragsparteien wollten.

Nach dem erfolgreichen Start im Jahr 2018 folgt nun der 2. Band!
Für das Buch #AllesRechtKurios hat der bekannte Juraprofessor Arnd Diringer wieder amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte zusammengetragen.

Printer Friendly, PDF & Email

Der Arbeitgeber kann aufgrund seines arbeitsvertraglichen Direktionsrechts den Arbeitnehmer anweisen, an einem Arbeitsort des Unternehmens im Ausland

Wird die betriebliche Altersversorgung u. a. über eine Pensionskasse i. S. v. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt und ist nach den Regelungen der

Flexible Arbeitszeiten, Remote Work, ein höheres Gehalt: Die Anforderungen von Arbeitnehmern an Unternehmen sind gestiegen – und gehen über

Bei einer betriebsbedingten Kündigung hat die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers anhand der in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG bzw. § 125 Abs. 1 Satz 1

Das in § 17 Abs. 1 KSchG für die Ermittlung der erforderlichen personellen Betriebsstärke maßgebliche Tatbestandsmerkmal „in der Regel“ enthält weder

Eine Frau hat Anspruch auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, wenn der Arbeitgeber männlichen Kollegen aufgrund des Geschlechts