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Suspendierung wegen Drogenkonsums

Suspendierung wegen Drogenkonsums

Ein Polizeikommissaranwärter darf vorläufig vom Dienst suspendiert werden, wenn er vor Ausbildungsbeginn Cannabis konsumiert hat. Das geht aus einer am 28.8. erschienenen Entscheidung des VG Koblenz vom 9.8.2013 hervor (6 L 790/13.KO).
 
Nachdem der Antragsteller knapp drei Monate eine Polizeiausbildung absolviert hatte, räumte er gegenüber seinen Vorgesetzten frühere Kontakte zur Drogenszene ein. Daraufhin wurde ihm die Führung seiner Dienstgeschäfte untersagt und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet. Der Leiter der Landespolizeischule verwies darauf, dass er ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Polizeianwärters habe. Um weiter an der Ausbildung teilnehmen zu können, beantragte der junge Beamte, neben dem erhobenen und wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht suspendierenden Widerspruchs, vorläufigen Rechtsschutz.
 
Diesen Antrag lehnte das VG Koblenz ab. Nach Auffassung des Gerichts liegen zwingende dienstliche Gründe vor, die den derzeitigen Einsatz als Polizist nicht zulassen. Ein Polizeibeamter wird nicht erst im Berufsleben, sondern schon in der Ausbildung Drogendelikte verfolgen. Hierfür bedarf es besonderer persönlicher Eigenschaften, die beim Antragsteller momentan nicht erkennbar sind. Schon sehr früh tragen die Anwärter eine Dienstwaffe und erlangen Kenntnisse über Polizeiinterna. Würde der Antragsteller bis zur endgültigen Entscheidung im Dienst verbleiben, bestünde die Gefahr der Weitergabe dieser internen Informationen, sodass die Belange des Polizeianwärters auf Fortsetzung der Ausbildung gegenüber den zu schützenden dienstlichen Interessen zurück stehen müssen.

Redaktion (allg.)