Direkt zum Inhalt

Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

Um tariffähig zu sein, muss eine Arbeitnehmervereinigung Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler haben und in der Lage sein, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Beides ist primär anhand ihrer Mitgliederzahl und der Leistungsfähigkeit ihrer Organisation zu beurteilen. Dabei kann eine nennenswerte Zahl eigenständig abgeschlossener Tarifverträge die Tariffähigkeit indizieren (BAG, Beschl. v. 5.10.2010 – 1 ABR 88/09). 

Die Gewerkschaft für Kunststoffgewerbe- und Holzverarbeitung im Christlichen Gewerkschaftsbund (GKH) wurde im März 2003 gegründet. Kurz darauf bildete sie mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV) eine Tarifgemeinschaft. Diese schloss bundesweit Tarifverträge mit Innungsverbänden des Tischler-, Schreiner- und Modellbauerhandwerks. Darin waren teilweise Vereinbarungen enthalten, auf die sich Innungsverbände schon vorher mit der nicht tariffähigen Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD) geeinigt hatten. Die IG Metall beantragte, festzustellen, dass die GKH nicht tariffähig ist.

 

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag ab. Das BAG hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Anhand der bisherigen Feststellungen lässt sich die Tariffähigkeit der GKH nicht abschließend beurteilen. Erforderlich ist, dass die Gewerkschaft über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügt und organisatorisch in der Lage ist, die Aufgaben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen. Beides ergibt sich vor allem aus der Zahl der Mitglieder und der Leistungsfähigkeit der Organisation. Zu beidem hat die GKH jedoch keine ausreichenden Angaben gemacht. Zwar kann eine nennenswerte Zahl eigenständig abgeschlossener Tarifverträge die Tariffähigkeit indizieren. Die Tarifverträge, die die GKH zusammen mit dem DHV abgeschlossen hat, reichen hierfür allerdings nicht aus.

Redaktion (allg.)