Tarifliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für Arbeit
Eine Vorschrift in einem Flächentarifvertrag, wonach die Tarifvertragsparteien einer Abänderung der festen Arbeitsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung zustimmen „sollen“, sofern die explizit genannten Voraussetzungen hierfür vorliegen, verpflichtet zur Zustimmung, wenn nicht konkrete, gewichtige Anhaltspunkte im Einzelfall entgegenstehen (BAG, Urt. v. 20.10.2010 – 4 AZR 105/09).
Die Tarifvertragsparteien der Beton- und Fertigteilindustrie hatten sich in einem regionalen Rahmentarifvertrag auf eine betriebliche Öffnungsklausel geeinigt. Sie erlaubt es, die fixen tariflichen Leistungen per Betriebsvereinbarung um bis zu ein Bruttomonatsentgelt abzuändern, sofern die Tarifvertragsparteien zustimmen. Dies „sollen“ sie, wenn die Änderung aufgrund nachvollziehbarer Kriterien notwendig ist, der Beschäftigungssicherung dient und die Wettbewerbschancen verbessert. Im vorliegenden Fall verweigerte die Gewerkschaft jedoch ihre Zustimmung. Sie berief sich dabei auf einen großen Ermessensspielraum, den die Arbeitsgerichte nicht überprüfen dürften. Der Arbeitgeberverband erhob Zustimmungsklage.
Das BAG gab ihr statt. Liegen die tariflichen Voraussetzungen für eine abweichende Betriebsvereinbarung vor und kann die Gewerkschaft keine gegenteiligen gewichtigen Gründe anführen, ist sie auch bei einer „Soll“-Bestimmung verpflichtet, zuzustimmen.
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