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Tarifvertragliche Entgeltanpassung bei Betriebsübergang

Tarifvertragliche Entgeltanpassung bei Betriebsübergang

Zu den Rechtsnormen eines Tarifvertrags, die nach einem Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber werden, gehören auch Tarifsteigerungen, die bereits zuvor fest vereinbart wurden, jedoch erst später in Kraft treten. Lediglich schuldrechtliche Abreden der Tarifvertragsparteien werden dagegen nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urt. v. 24.8.2011 – 4 AZR 566/09).  Für das Arbeitsverhältnis der Klägerin galt kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O in der Fassung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Der zu Beginn der Jahres 2003 geschlossene Vergütungstarifvertrag (VTV) Nr. 7 zum BAT-O bestimmte, dass „die Anpassung des Bemessungssatzes“ für die Entgeltgruppe der Klägerin auf das Tarifniveau „West“ (100 %) „bis 31.12.2007“ … „abgeschlossen wird“. Bereits im April 2005 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin jedoch durch Betriebsübergang auf die nicht tarifgebundene Beklagte über. Die Klägerin verlangte ab Januar 2008 ein Entgelt nach einem Bemessungssatz von 100 % auf Basis der Entgelttabellen zum TVöD.

 

Ihre Klage war in allen Instanzen erfolglos. Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB werden Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses, die durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags geregelt sind, bei einem Betriebsübergang Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem Erwerber. Das gilt auch für eine Entgeltsteigerung, die zwar erst später in Kraft tritt, die die Tarifvertragsparteien aber bereits zuvor abschließend geregelt haben. Die Anpassung auf 100 % des Tarifniveaus „West“ stellt allerdings keine solche normativ wirkende Inhaltsnorm dar. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine schuldrechtliche Abrede der Tarifvertragsparteien, die nur zwischen diesen wirkt.

 

Redaktion (allg.)