Tattoos bei der Bundespolizei unerwünscht!
Bewerber für den Dienst bei der Bundespolizei dürfen wegen einer großflächigen, sichtbaren Tätowierung ihres Unterarms abgelehnt werden, entschied das VG Darmstadt im Eilverfahren (Beschl. v. 27.5.2014 – 1 L 528/14.DA.).
Eine junge Frau aus Darmstadt hatte sich zur Ausbildung für den gehobenen Vollzugsdienst bei der Bundespolizei beworben. Die Polizeiakademie nahm die Bewerbung nicht an und verwies auf Richtlinien, die sichtbare Tätowierungen beim Tragen der polizeilichen Uniform – bspw. beim kurzärmligen Sommerhemd – verbieten. Um noch am Eignungsauswahlverfahren teilnehmen zu können, beantragte die Kandidatin vorläufigen Rechtsschutz beim VG Darmstadt.
Das Gericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass Polizisten – Bundespolizisten sogar besonders – den Staat repräsentierten und eine derart große sichtbare Tätowierung am Unterarm von der Allgemeinheit nicht toleriert würde. Die Dienstkleidung solle grundsätzlich die Neutralität und Legitimation der Beamten sicherstellen. Tätowierungen könnten aber provozierend wirken und dazu führen, dass sie an Autorität verlieren sowie wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes abgelehnt werden. Aus der Entscheidung folge aber kein generelles Verbot jeglicher sichtbarer Tätowierungen bei Bewerbern für den Bundespolizeidienst. Es komme auf die jeweilige Größe und Symbolik im Einzelfall an.
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