Teils wirksame Kündigungen von Beschäftigten am Flughafen

Source: pixabay.com
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Mehrere Berufungsverfahren führten zu unterschiedlichen Ergebnissen über Kündigungen von Beschäftigten der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG (APSB), teilte das LAG Berlin-Brandenburg am 22.12.2015 mit.

Die APSB fertigte im Auftrag eines anderen Unternehmens des gleichen Konzerns auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab. Das Unternehmen kündigte seine Aufträge und übergab diese an ein anderes Unternehmen. Den Arbeitnehmern entließ sie und beschloss mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle einen Sozialplan. Ein Großteil der Beschäftigten erhob Kündigungsschutzklage. Man habe sich nur langjähriger und teuer Arbeitsverhältnisse entledigen wollen und außerdem seien die gesetzlichen Regelungen zu Massenentlassungen nicht eingehalten.

Die Kammern des LAG waren sie uneinig. Die Stilllegung des Betriebs sei nach Ansicht einiger Kammern nicht rechtsmissbräuchlich und rechtfertige damit die Kündigungen. Außerdem seien die gesetzlichen Vorgaben zu Massenentlassungen eingehalten. Andere Kammern erklärten die Entlassungen wegen eines Verstoßes gegen diese Vorgaben für unwirksam. Ihrer Meinung nach sei das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht eingehalten worden und eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 3 KSchG fehle.
Die Revision zum BAG ist in allen Verfahren zugelassen.

Darüber hinaus streiten APSB und der Betriebsrat über die Wirksamkeit des Sozialplans. Das ArbG Berlin hatte diesen bereits für unwirksam erklärt. Die Arbeitgeberin hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 26.2.2016 vor dem LAG Berlin-Brandenburg verhandelt wird (9 TaBV 1519/15).

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