Teilzeit: Rechtsprechungsänderung zu Mehrarbeitszuschlägen

Quelle. pixabay.com
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Eine tarifvertragliche Regelung kann im Einklang mit § 4 Abs. 1 TzBfG so ausgelegt werden, dass Mehrarbeitszuschläge bei Beschäftigten in Teilzeit für jene Arbeitszeit geschuldet sind, die über die Teilzeitquote hinausgeht und nicht die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit überschreitet. Das hat das BAG in einem Urteil vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) entschieden. In vier weiteren Verfahren, die parallel gelagerte Sachverhalte aufweisen, hatten die auf Mehrarbeitszuschläge gerichteten Klagen vor dem BAG ebenfalls Erfolg (Urt. v. 19.12.2018 – 10 AZR 617/17, 10 AZR 618/17, 10 AZR 140/18 und 10 AZR 232/18).

Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin, die bei der Beklagten als stellvertretende Filialleiterin in Teilzeit tätig ist, findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Dieser erlaubt die Festlegung einer Jahresarbeitszeit. Die beklagte Arbeitgeberin leistete für den nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums bestehenden Zeitsaldo die Grundvergütung. Mehrarbeitszuschläge wurden mit der Begründung, die Arbeitszeit habe nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritten, nicht gewährt. Die Klägerin verlangte hingegen Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit, die über das Vereinbarte hinausging. Die Vorinstanzen gaben der Klage überwiegend statt, vor dem BAG hatte die Revision der Beklagten keinen Erfolg.

Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit haben einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für diejenige Arbeitszeit, die über ihre arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Das ergibt die Auslegung des einschlägigen Tarifvertrags, was mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar ist. Nicht die Gesamtvergütung, sondern die einzelnen Entgeltbestandteile sind miteinander zu vergleichen. Es käme sonst zu einer Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten, wenn sich diejenige Zahl der Arbeitsstunden, ab der ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, unproportional zur vereinbarten Arbeitszeit vermindern würde.

Der zehnte Senat gibt mit dieser Entscheidung seine gegenläufige Ansicht (vgl. Urt. v. 26.4.2017 – 10 AZR 589/15) auf und schließt sich dem sechsten Senat an (BAG, Urt. v. 23.3.2017 – 6 AZR 161/16).

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