Überzahlung eines Betriebsratsvorsitzenden

Quelle: pixabay.com
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Stuft der Arbeitgeber den Betriebsratsvorsitzenden während der Freistellung für die Betriebsratsarbeit um mehrere Tarifgruppen hoch, so kann die bereits gezahlte höhere Vergütung nicht wegen Verstoß gegen das Verbot der Begünstigung zurückgefordert werden, wenn der Arbeitgeber im Nachgang feststellt, dass die Hochstufung ungerechtfertigt gewesen ist. Das geht aus einem Beschluss (6 BV 40/18) und einem Urteil (1 Ca 1124/18) des ArbG Essen jeweils vom 4.10.2018 hervor.

Ein freigestellter Betriebsratsvorsitzender in einem Nahverkehrsunternehmen wurde von seiner Arbeitgeberin um drei Tarifgruppen hochgestuft. Nunmehr hält die Arbeitgeberin die Hochstufung für nicht berechtigt. Sie ersuchte in einem ersten Verfahren (6 BV 40/18) den Mitarbeiter um Zustimmung zur Absenkung der Vergütung, was dieser verweigerte. Deshalb sollte die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden.
In einem zweiten Verfahren (1 Ca 1124/18) forderte der Betriebsratsvorsitzende die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Vergütung, nachdem die Arbeitgeberin die Zahlung der erhöhten Vergütung eingestellt hatte. Die Arbeitgeberin erhob Widerklage und forderte die zu viel gezahlten Beträge zurück.

Im ersten Fall (6 BV 40/18) wies das ArbG Essen den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zurück. Auch der Wiederantrag des Betriebsrats wurde zurückgewiesen. Hier wollte er die Arbeitgeberin verpflichten, das Zustimmungsersetzungsverfahren zu führen. Eine Zustimmung des Betriebsrats zur neuen Vergütung des Betriebsratsvorsitzenden war mangels Beteiligungsrechts nicht erforderlich. Der Arbeitgeberin fehlte ein Rechtsschutzbedürfnis auf Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht.
Im zweiten Fall (1 Ca 1124/18) wies das Gericht Klage und Widerklage ab. Die vom Betriebsratsvorsitzenden geforderte Vergütung ist nicht geschuldet. Es fehlt eine entsprechende Vereinbarung über die Arbeitsleistung oder eine betriebsübliche Entwicklung, die dies rechtfertigen könnte. Die bereits ausgezahlte erhöhte Vergütung kann aber auch nicht seitens der Arbeitgeberin zurückgefordert werden, weil sie damit gegen das Verbot der Begünstigung verstoßen hat.

#ArbeitsRechtKurios: Amüsante Fälle aus der Rechtsprechung deutscher Gerichte - in Zusammenarbeit mit dem renommierten Karikaturisten Thomas Plaßmann (Frankfurter Rundschau, NRZ, Berliner Zeitung, Spiegel Online, AuA).

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