Undifferenziertes Leistungsentgelt nach § 18 TVöD

Um ein undifferenziertes Leistungsentgelt von 12 % des September-Entgelts nach Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) zu erhalten, muss der Beschäftigte nicht tatsächlich im September Entgelt bezogen haben (BAG, Urt. v. 23.9.2010 – 6 AZR 338/09). 

Der Kläger ist Müllwerker bei der beklagten Stadt. § 18 TVöD vom 13.9.2005 legt Rahmen und Grundsätze des Leistungsentgelts fest, das ab Januar 2007 einzuführen war. Er bestimmt u. a., dass im kommunalen Bereich hierfür eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung abzuschließen ist. Lag bis Ende Juli 2007 eine solche nicht vor, erhielten die Beschäftigten nach Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) mit dem Tabellenentgelt für Dezember 2007 ein undifferenziertes Leistungsentgelt i. H. v. 12 % des September-Entgelts. So geschehen auch bei der Beklagten. Der Kläger war jedoch vom 26.6.bis zum 10.10.2007 arbeitsunfähig erkrankt und bezog im September 2007 weder Entgelt noch Entgeltfortzahlung. Die Beklagte zahlte ihm daher kein undifferenziertes Leistungsentgelt. Der Müllwerker klagte auf anteiliges undifferenziertes Leistungsentgelt für die neun Monate, in denen er Entgelt bezogen hatte.

 

Das LAG wies die Klage ab, das BAG gab ihr statt. Eine Auslegung nach Sinn und Zweck von Satz 6 der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ergab, dass das Tabellenentgelt für September 2007 nur als Berechnungsgrundlage für das undifferenzierte Leistungsentgelt dient. Die Beträge wurden jedoch bereits 2006 erwirtschaftet. Außerdem bezieht sich die Zahlung auf das gesamte Jahr 2007. Einer Stichtagsregelung, wonach der Entgeltbezug in einem einzigen Monat Anspruchsvoraussetzung wäre, würde dagegen jeglicher sachlicher Zusammenhang zum Zweck des undifferenzierten Leistungsentgelts fehlen, so dass sie gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstieße.

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