Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung führt zur Festanstellung

(c) Petra Bork / pixelio.de
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Wird ein Arbeitnehmer aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen seinem Arbeitgeber und einem dritten Unternehmen tätig, entsteht kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Fremdunternehmen, wenn er nicht wegen eines Dienst- oder Werkvertrages beschäftigt wird und dem Arbeitgeber die erforderliche Genehmigung für die Überlassung fehlt. Bei der Abgrenzung der Vertragstypen ist auf den Geschäftsinhalt abzustellen. Dieser ergibt sich aus den Vereinbarungen der vertragschließenden Parteien und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages, entschied das LAG Hamm in einem Urteil vom 24.7.2013 (3 Sa 1749/12).

Der klagende Arbeitnehmer war bei einem Reinigungsbetrieb angestellt, der mit der beklagten Fremdfirma eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich abgeschlossen hatte. Dem Kläger wurde über viele Monate hinweg ein Büro samt Computer und Anschluss an das betriebsinterne Netzwerk zur Verfügung gestellt, darüber hinaus nutzte er auch die Fahrzeuge der Beklagten, obwohl sein vertraglich festgelegter Arbeitgeber eigene Fahrzeuge vorhielt. Die Beklagte statte ihn mit Bekleidung aus, die sonst nur eigene Mitarbeiter trugen. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und dem Reinigungsbetrieb, sondern zwischen ihm und der Beklagten besteht.

Das ArbG Bielefeld gab dem Arbeitnehmer Recht und konnte keinen Dienstleistungsvertrag erkennen, es sah in der Beschäftigung des Klägers eine illegale Arbeitnehmerüberlassung. Dem schlossen sich die Richter des LAG Hamm mit der Folge an, dass der Kläger nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten steht und einen Anspruch auf Lohnnachzahlung gegen diese hat. Denn nicht die vertragliche Bezeichnung der Parteien ist relevant, sondern die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Anhaltspunkte für eine (unerlaubte) Arbeitnehmerüberlassung im vorliegenden Fall ergeben sich aus der Eingliederung des klagenden Arbeitnehmers in die betriebliche Organisation der Beklagten und der Tatsache, dass der Kläger den arbeitsplatzbezogenen Weisungen der Beklagten Folge zu leisten hatte.

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